Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der iNeG IngenieurNetzwerk Energie eG
(Stand: November 2023)
1. Allgemeines
1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte, die zwischen der iNeG IngenieurNetzwerk Energie eG, Charlottenburger Ring 16, 49186 Bad Iburg (nachfolgend „iNeG“) und Ihnen (nachfolgend auch der „Vertragspartner“ oder „Kunde“; beide nachfolgend zusammen die „Parteien“) abgeschlossen werden.
2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen oder Bedingungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Sie werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Bezugnahme von der iNeG auf ein Schreiben, welches Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, stellt keine Zustimmung seitens der iNeG dar.
3) Änderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner schriftlich, per Post oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Vertragspartner den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch den Vertragspartner anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Vertragspartner im Falle der Änderung der AGB gesondert hingewiesen.
4) Abweichende vertragliche Vereinbarungen zwischen der iNeG und dem Vertragspartner gehen diesen AGB im Umfang der Abweichung vor.
2. Vertragsabschluss
Unsere Angebote inklusive des Preises sind grundsätzlich freibleibend. Die Angebotspreise sind keine Festpreise. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (auch in elektronischer Form) behält sich iNeG ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Ein Vertrag mit der iNeG kommt nur zustande, wenn iNeG dem Kunden den Vertragsabschluss unter Einbeziehung dieser AGB schriftlich bestätigt hat.
3. Vergütung
1) Die Vergütung für die iNeG richtet sich nach den schriftlichen Angeboten. Sie wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Vergütung nach Aufwand) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Die Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2) Beratungsleistung:
Vorstand | 200,00 € netto | Stunde/ Beratung/ Studien |
---|---|---|
Projektleiter/Berater | 150,00 € netto | Stunde/ Beratung/ Studien |
Systemplaner | 100,00 € netto | Stunde/ Beratung/ Studien |
3) Sofern mit dem Vertragspartner kein Stundensatz (Stundenhonorar) für die Leistungen der iNeG vereinbart wurde, schuldet der Vertragspartner für die Ingenieurleistungen der iNeG das Honorar nach der HOAI in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Fassung nach der Honorarzone 3, Mittelsatz.
4. Abrechnung / Zahlung
Die iNeG ist berechtigt, Zwischen-und Abschlagsrechnungen (§ 632 a BGB) zu erstellen. Alle Rechnungen der INeG sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Zugang beim Vertragspartner zu bezahlen. Ab dem 31.Tag berechnet iNeG Zinsen in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
5. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die iNeG – soweit erforderlich – zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die iNeG ihre vertraglich geschuldete Leistung erbringen kann. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das System des Vertragspartners ermöglichen. Der Vertragspartner sorgt ferner dafür, dass eigenes fachkundiges Personal für eine Unterstützung der iNeG jeder Zeit zur Verfügung steht. So weit vereinbart ist, dass die iNeG Leistungen vor Ort erbringen kann, stellt der Vertragspartner unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung und gewährt der iNeG ein entsprechendes Zutrittsrecht zu allen Räumen und Orten, die für die Leistungserbringung aufgesucht werden müssen.
6. Termine / Fristen
1) iNeG ist verpflichtet, geschuldete Leistungen zu den vertraglich vereinbarten Terminen zu erbringen. Der Termin ist nach Störungen im Projektablauf einvernehmlich fortzuschreiben und dem Vertragspartner als Nachtrag zu bestätigen.
2) Wird eine Vertragsfrist vom Vertragspartner nicht eingehalten, kann iNeG alle dieser nachfolgenden Vertragsfristen um einen Monat verschieben.
3) Terminänderungen durch Vertragspartner müssen durch die iNeG schriftlich bestätigt werden
7. Vertraulichkeit
1) Beide Vertragsparteien werden die vertraulichen Informationen mit der gleichen Sorgfalt, die Sie auch in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, gegen den unberechtigten Zugriff Dritter schützen und ausschließlich zu dem genannten Zweck im Zusammenhang mit dem Projekt nutzen.
2) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, vertrauliche Informationen den Mitgliedern Ihrer Geschäftsleitung, Aufsichtsorganen und zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Personen (nachfolgend zusammen als „Beauftragte“ bezeichnet) zugänglich zu machen, soweit diese mit der Transaktion befasst sind und die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen.
3) Sie verpflichten sich wechselseitig, allen ihren sonstigen Mitarbeitern und Beauftragten/Dritten die in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen in gleicher Weise aufzuerlegen.
8. Haftung / Verjährung
1) Die iNeG haftet auf Schadensersatz – gleich auf welcher Rechtsgrundlage – nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Die Haftung der iNeG für – eigene oder ihr zuzurechnende – fahrlässige Pflichtverletzungen auf Schadensersatz ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung die iNeG bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.
b) Die Haftung der iNeG für – eigene oder ihr zuzurechnende – fahrlässige Pflichtverletzungen auf Schadensersatz ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung die iNeG bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.
c) Die Beschränkungen der vorstehenden lit. a) und b) gelten nicht für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, also solcher, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Beschränkungen der vorstehenden lit. a) und b) gelten zudem nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie Arglist.
2) Abweichend von § 4381 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt jedoch nicht für die in Ziff. 8 Abs. 1 lit. c) benannten Ansprüche. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Rechtsmängel
Macht ein Dritter gegenüber dem Vertragspartner geltend, dass eine Leistung der iNeG seine Rechte (insbesondere Schutzrechte) verletzt, benachrichtigt der Vertragspartner unverzüglich die iNeG. Der Vertragspartner wird die Abwehr der Ansprüche nur im Einvernehmen mit der iNeG vornehmen. Der Vertragspartner wird ohne Zustimmung der iNeG keine Ansprüche Dritter anerkennen.
10. Störung bei Leistungserbringung
1) Beide Parteien sind berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit und solange einzustellen, wie diese Erfüllung durch Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird, die nicht vom Willen der Partei abhängig sind. Bei „Umständen“ handelt es sich um jedes betriebsfremde, von außen kommenden, unvorhersehbaren und nicht zu vertretenden, unabwendbaren und ungewöhnlichen Ereignissen. Dies gilt beispielsweise, für Arbeitskonflikte oder vom Parteiwillen unabhängigen Umstände. Die Parteien werden in derartigen Fällen unverzüglich eine Stellungnahme und Dauer der Verzögerung (Terminplan) übermitteln.
2) Etwaig vereinbarte Termine und Fristen, die durch vorgenannte Umstände nicht eingehalten werden können, werden um die Dauer der Leistungsbefreiung gemäß vorstehenden Absatz entsprechend verlängert. Nach Wegfall des die Leistungsbefreiung begründenden Umstands finden automatisch die neuen, entsprechend längeren Termine und Fristen Anwendung, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung der Parteien hierzu bedarf.
3) Dauert die Unterbrechung insgesamt über einen Zeitraum von mehr als einem Monat an, so kann die iNeG die Kündigung des Vertrags erklären.
11. Eigentumsvorbehalt
Wird das Projekt (Zusammenarbeit etc.) nicht mehr weiterverfolgt oder werden die hierzu geführten Gespräche aus irgendeinem Grund abgebrochen, so werden die Vertragsparteien alle Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstigen Gegenstände (wie z.B. Datenträger), die vertrauliche Informationen enthalten, wechselseitig zurückgeben und alle von Ihnen oder für Sie erstellten Kopien hiervon und sonstige Unterlagen und Daten, die vertrauliche Informationen enthalten, vernichten oder diese in ihrer jeweiligen EDV löschen (ausgenommen sind Datensicherungen/ Backups) und dies hiernach wechselseitig bestätigen.
Ungeachtet dessen darf jede Partei eine Kopie an vertraulichen Informationen behalten, soweit dies nach dem geltenden Recht verlangt, wird.
12. Nutzungsrecht
1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, räumt die iNeG dem Vertragspartner Nutzungsrechte nur räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkte, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrechte ein.
2) Jede Rechteeinräumung erfolgt nur und aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung.
13. Reklamation / Gewährleistung
1) Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
2) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass der Liefergegenstand, soweit nicht eine förmliche Abnahme stattfindet, unverzüglich bei Erhalt überprüft und Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen iNeG in Textform mitgeteilt werden. Verborgene Mängel müssen iNeG unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Bei versäumter ordnungsgemäßer Untersuchung und/oder versäumter/verspäteter Mängelanzeige ist die Haftung von iNeG für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Rügt der Kunde einen Mangel, stellt die Untersuchung des Liefergegenstandes und die Durchführung von Reparaturarbeiten bzw. der Einbau von Ersatzteilen kein Eingeständnis der Verantwortlichkeit von iNeG dar.
3) iNeG ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde sämtliche fällige Zahlungen geleistet hat. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, ein im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises, höchstens jedoch 5% des Auftragswertes, zurückzubehalten.
4) Gewährleistungsansprüche in Bezug auf die geleistete Arbeit oder auf die ersetzten Teile sind auf eine Gewährleistungs- und Mängelhaftungsfrist ab dem Datum der Abnahme der bemängelten Leistung beschränkt.
5) Jeder Gewährleistungsanspruch muss iNeG bis zum Ende der Gewährleistungs- und Mängelhaftungsfrist unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. iNeG wird der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln während diesem Zeitraum ausschließlich durch Nachbesserung oder Nachlieferung nach Wahl von iNeG nachkommen. Der Kunde hat kein Recht, die Arbeiten von einem Ersatzauftragnehmer ausführen zu lassen.
14. Sonstiges
1) Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2) Mündliche Nebenreden bestehen nicht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabreden bedürfen der Textform. Dieses gilt auch für die Aufhebung und / oder die Änderung des Textformerfordernisses selbst.
3) Gerichtsstand/ Schiedsgericht (Schlichtung) für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Osnabrück. Die iNeG ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist ebenfalls Osnabrück.
4) Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit eine Regelungslücke besteht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung(en) ist durch eine angemessene Regelung zu ersetzen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eine angemessene Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Lücke gekannt hätten.